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Gästebuch

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§1
Name
und Sitz
Der
am 28.1.1974 in Esslingen-Berkheim gegründete Verein
"Sportfahrergemeinschaft Mittlerer Neckar" führt ab 13.2.1976 den
Namen Automobil-
und Motorrad-Club Mittlerer Neckar e.V..
Er hat seinen Sitz in Esslingen a. N. und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Esslingen a. N. unter der Nummer 631 eingetragen.
§2
Zweck
und Ziel
-
Der
Zweck des Vereins - im folgenden nur noch AMC MN genannt - ist die Pflege
und Förderung der Verkehrssicherheit.
-
Insbesondere
führt der AMC MN Maßnahmen durch, welche ihm zur Hebung der
Verkehrssicherheit geeignet erscheinen. Hierunter sind zu verstehen:
Schulungen/Elterninformationen im Rahmen des
DVR-Programms "Kind und Verkehr", Seniorennachmittage aus dem
DVR-Seniorenprogramm, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa-/Moped-,
Motorrad- und Automobil-Geschicklichkeitsturniere, Pannenkurse sowie körperlicher
Ausgleichssport.
-
Der
Verein betreibt durch Geschicklichkeitsturniere und ähnliche geeignete Maßnahmen
Jugendausbildung auf breiter Basis zur Förderung körperlicher,
fahrtechnischer und geistiger Ertüchtigung.
-
Der
AMC MN fördert den Motorsport. Unter Beachtung der nationalen und
internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der
sporthoheitlichen Organisationen führt der AMC MN selbst Veranstaltungen
durch. Umweltschutzbestimmungen sind hierbei einzuhalten.
-
Der
Verein verhält sich parteipolitisch und konfessionell neutral.
-
Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Der
AMC MN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie
weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf
Vereinsvermögen.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des AMC MN arbeiten ehrenamtlich.
§2a
Zweckbetrieb
Zur
Finanzierung der in §2 aufgeführten Vereinsziele betreibt der AMC MN ein
"Vereins-Zügle".
Dieses "Zügle" besteht aus einem Traktor als Zugmaschine sowie ein
bis zwei Anhänger zum Personentransport. Das "Zügle" wird nur bei
Vereinsveranstaltungen und bei Festen (Ortsfeste wie Esslinger Bürgerfest etc.)
eingesetzt. Es darf nicht zur öffentlichen Personenbeförderung im Sinne eines
Konkurrenzunternehmens für gewerbliche Betriebe und Einrichtungen benützt
werden.
§3
Mitgliedschaft
Der
Verein hat:
a)
ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendgruppenmitglieder
§4
Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
-
Ordentliches
Mitglied des AMC MN kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat, oder jede juristische Person werden. Der Beitritt ist
schriftlich zu erklären.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft (§7).
Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben zu werden.
Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei
der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird
der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt, ist die Ablehnung unanfechtbar.
-
Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch
freiwilligen Austritt
- durch Tod
- durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer 3-monatigen Kündigungsfrist.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Rechtsmittel und Fristenregelung gemäß §4.1 gelten entsprechend.
§4a
Aufnahmegebühren, Beiträge, Mahngebühren
-
Eingetretene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr
zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
-
Von
den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe dieser
Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beitragszahlung
erfolgt in der Regel durch Abbuchungsermächtigung auf das Konto des AMC MN.
Die Beiträge werden im März eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
-
Mitglieder,
die mit Beitragszahlungen ab Fälligkeit mit über zwei Jahren im Rückstand
sind, können gemäß §4.2 ausgeschlossen werden.
-
Bei
der Anmahnung rückständiger Beiträge ist der Verein berechtigt, eine
angemessene Mahngebühr zu erheben, deren Höhe die Vorstandschaft festlegt.
§4b
Ehrenmitgliedschaft
Die
Vorstandschaft kann Ehrenmitglieder ernennen.
§4c
Vereinsjugend
-
Die Jugendlichen des Vereins im Alter von 6 bis 25
Jahren bilden die Vereinsjugend. Je nach Anzahl der Jugendlichen können
altersmäßige Untergliederungen gebildet werden.
-
Die
in dieser Gruppe zusammengefassten Jugendlichen bilden eine Gemeinschaft, um
ihre Interessen wahrzunehmen und zu fördern. Sie sind ein Bestandteil des
Vereins und haben sich in dessen Wirkungskreis einzufügen.
-
Name
und Satzung des AMC MN sind für die Vereinsjugend bindend.
-
Der
Vertreter der Vereinsjugend ist Mitglied des AMC MN und gehört der
Vorstandschaft an. Er wird jährlich von der Vereinsjugend vorgeschlagen und
gewählt; seine Wahl bedarf der Anerkennung und Bestätigung durch die
Vorstandschaft. Er vertritt die Vereinsjugend gegenüber dem AMC MN und beim
Orts- bzw. Kreisjugendring.
§5
Organe
Organe
des AMC MN sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
c) der Vorstand (gemäß BGB).
§6
Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr
stattzufinden. Die Vorstandschaft kann jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschließen. Sie ist dazu verpflichtet, wenn
mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von
Gründen verlangen.
-
In
der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein
anderes ist nicht zulässig.
-
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand
des AMC MN unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der
vorgesehenen Tagesordnung in der "Esslinger Zeitung" einberufen.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 8 Tage
vor dem gesetzten Termin schriftlich beim 1. Vorsitzenden (bei dessen
Verhinderung beim 2. Vorsitzenden) einzureichen.
-
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig.
-
Die
Mitgliederversammlung entscheidet regelmäßig mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist
erforderlich bei Beschlüssen über
a) Satzungsänderungen
b)
die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstands, der Vorstandschaft
oder eines Mitglieds der Vorstandschaft
d) Auflösung des AMC MN.
-
Der
Mitgliederversammlung obliegt vor allem
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes
c) die Feststellung der Stimmliste
d) die Entlastung der Vorstandschaft
e) die Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
f) die Beschlussfassung über die in §6.5 Ziffer a)-d)
aufgeführten Angelegenheiten
g) die Entgegennahme des Voranschlags für das
laufende/folgende Geschäftsjahr
h) Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds
i) die Verhandlung/Beschlussfassung über sonstige
Anträge mit Inhaltsangabe sowie "Verschiedenes".
-
Im
Rahmen der Mitgliederversammlung wählen die anwesenden ADAC-Mitglieder aus
ihren Reihen die Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Württemberg.
-
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des AMC MN
erfordert, oder die Berufung von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
ferner berufen werden, wenn dies zur Erledigung von geschäftlichen oder
technischen Angelegenheiten erforderlich ist.
-
Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens
die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von
zwei Vorstandschaftsmitgliedern unterzeichnet werden.
§7
Vorstandschaft
-
Die Vorstandschaft setzt sich mindestens zusammen
aus
a)
dem 1. Vorsitzenden
b)
dem 2. Vorsitzenden
c)
dem Schatzmeister
d)
dem Sportleiter
e)
dem Jugendleiter
f)
dem Verkehrsreferenten
g)
dem Schriftführer
h)
dem Jugendvertreter.
Weitere Vorstandschaftsmitglieder können nach
Bedarf von der Mitgliederversammlung bestellt werden.
-
Mitglied
der Vorstandschaft können nur ordentliche Mitglieder des AMC MN sein. Sie
werden in der Mitgliederversammlung gewählt, ausgenommen der
Jugendvertreter, siehe §4c.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von
ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
-
Die Zusammenlegung von Ämtern der Vorstandschaft
ist nicht zulässig.
-
Die
Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf
Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind.
-
Sämtliche
Ämter sind Ehrenämter.
§8
Der Vorstand (im Sinne des §26 BGB)
-
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist
alleine vertretungsberechtigt.
-
Der
Vorstand hat die gesetzlichen Aufgaben zu erledigen, insbesondere die
laufenden Geschäfte abzuwickeln. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
der Vorstandschaft sind einzuhalten und durchzuführen.
Die Bestimmungen dieser Satzung sind einzuhalten. Rechtshandlungen, die den
Verein zu Leistungen verpflichten, bedürfen der Zustimmung der
Vorstandschaft. Übersteigen diese Leistungen einen bestimmten Betrag, ist
ein Beschluss durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen.
§9
Kassenprüfung
Die
Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren zu wählenden ordentlichen Vereinsmitgliedern, die nicht der
Vorstandschaft angehören dürfen.
§10
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§11
Abstimmungen
und Wahlen bei Versammlungen und Sitzungen aller Gremien des Vereins
-
Abstimmungen
und Wahlen werden mit Handzeichen oder Stimmzettel durchgeführt. Sie müssen
geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied der offenen
Abstimmung widerspricht.
-
Mitglieder,
welche an einem Rechtsgeschäft mit dem Verein persönlich beteiligt sind, dürfen
in dieser Angelegenheit nicht abstimmen und müssen als befangen den
Tagungsraum verlassen.
-
Wahlen
müssen auf der Tagesordnung stehen. Jedes Mitglied kann der
Mitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreiten. Die Versammlung ist
jedoch an die Vorschläge nicht gebunden, sie kann eigene Vorschläge
machen.
Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind zu befragen, ob sie das Amt im Falle der
Wahl annehmen. Von nicht anwesenden Kandidaten muss darüber eine
schriftliche Erklärung vorliegen.
-
Bei
der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig
abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den
Stichentscheid.
-
Der
1. und 2. Vorsitzende ist jeweils mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
Stimmen zu wählen. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang entscheidet
die relative Mehrheit. Für alle anderen Wahlen genügt die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied. Im Falle der
Jugendgruppenvertretung kann jedes Mitglied gewählt werden, welches das 16.
Lebensjahr vollendet hat.
-
Der
Gewählte hat - im Anschluss an die Wahl - gegenüber der
Mitgliederversammlung unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
-
Wahlen
erfolgen auf die Dauer von zwei Jahren, ausgenommen der Jugendvertreter,
sofern nicht ein Ausscheiden eine frühere Wahl notwendig macht. Wiederwahl
ist zulässig.
§12
Satzungsänderungen
Anträge
auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt
werden. Sie sind beim Vorstand einzureichen, werden von der Vorstandschaft geprüft
und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit 2/3-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
§13
Auflösung und Vermögensverwendung
-
Die
Auflösung des AMC MN kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Es müssen mindestens 50 % aller
ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss muss mit
2/3-Mehrheit gefasst werden.
-
Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Mitglieder der
Vorstandschaft die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
-
Das
nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an den
gemeinnützigen Verkehrssicherheitsrat - DVR -, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§14
Inkrafttreten
Die
vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Sie löst
die Satzung vom 28.1.1974 mit den bis zu dieser Neufassung beschlossenen
Satzungsänderungen ab.
7300
Esslingen am Neckar, den 17. Januar 1992
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